Die 6. Novelle der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) bringt eine sehr erfreuliche Änderung mit sich.
Gegenstand der Novelle ist unter Anderem die Lockerung der Nutzungskriterien geografischer Rufnummern.
Dadurch ist es möglich geografische Rufnummern nun auch zu vergeben, wenn keine Internet Leitung von Telematica vorhanden ist. Es muss lediglich in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob der Kunde, dem die Rufnummer zugeteilt wurde, einen bestehenden Internetanschluss bzw. Netzabschlusspunkt hat. Dies kann zum Beispiel durch Übermittlung von einem bestehenden Vertrag für einen Breitbandanschlusses bei einem Drittanbieter erfolgen.
Grundsätzlich empfehlen wir dennoch für den VoIP Dienst eine eigene dezidierte Telematica DSL Leitung in Kombination mit einem Telematica SIP Trunk zu verwenden, da dadurch eine höhere Qualität der Sprachübermittlung garantiert werden kann. Die Verwendung ist jedoch keine Voraussetzung mehr für den Bezug eines SIP Trunks mit geografischer Rufnummer.
Auszug:
Zu § 53 Abs 1: Ab In-Kraft-Treten dieser Regelung ist ein Vertrag zwischen dem Telefondiensteanbieter und dem Netzbetreiber nicht mehr notwendig; dh ein Telefondiensteanbieter kann ohne Zustimmung des Netzbetreibers, der den Breitbandanschluss zur Verfügung stellt, Telefondienste unter Nutzung einer geografischen Rufnummer anbieten. Die Voraussetzung, dass die geografische Rufnummer einen festen Netzabschlusspunkt adressiert, bleibt aber nach wie vor aufrecht (siehe § 49).
Zu § 53 Abs 1a: Da die Verpflichtung des Telefondiensteanbieters, den festen Netzabschlusspunkt gemeinsam mit dem zugehörigen Kommunikationsnetzbetreiber sicherzustellen, nunmehr wegfällt, muss der Nachweis, dass die geografische Rufnummer einen ortsfesten Netzabschlusspunkt adressiert, auf andere Weise erbracht werden. Eine einmalige Überprüfung bei Zuweisung der Rufnummer ist dafür nicht ausreichend, es hat eine regelmäßige Überprüfung stattzufinden. Diese kann zB durch die Vorlage eines Vertrages über einen entsprechenden Breitbandanschluss erfolgen. Die Überprüfung der IP-Adresse ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, weil ein Ortswechsel unter Mitnahme der IP Adresse sehr leicht möglich ist. Die Verpflichtung für den Teilnehmer, für einen ihm zuordenbaren ortsfesten Netzabschlusspunkt zu sorgen, ist jedenfalls nicht erfüllt, wenn der angegebene Bezug zu einem Netzabschlusspunkt offenkundig nur der Erlangung einer geografischen Rufnummer dienen soll. Unter regelmäßiger Verwendung ist das Führen von aktiven Telefongesprächen, aber auch die reine Erreichbarkeit über diesen Netzabschlusspunkt zu verstehen. Nicht ausreichend ist eine dauernde Anrufumleitung.
Zur Novelle: https://www.rtr.at/de/tk/KEMV2009Novelle06/6Novelle_KEMV2009_EB.pdf
Die 6. Novelle der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) tritt mit 19.10.2016 in Kraft.